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13.04.2017

Informationen zu Reinigungspflichten von Grundstückseigentümern

Das Osterfest naht – der gegebene Anlass, auch vor dem Grundstück alles in Ordnung zu bringen und chic zu machen für ein schönes Aussehen unserer Stadt.

Da der Winter seit einiger Zeit vorbei ist, stehen Schneeschieber und Streusand wohl in der hintersten Ecke. Dafür kommen jetzt Kehrbesen und Werkzeug zur Wildkrautbeseitigung zum Einsatz, um den Pflichten zur Durchführung der Straßenreinigung nachzukommen.

Viele Grundstückseigentümer haben in den vergangenen Jahren wesentlich zu einem sauberen Aussehen unserer Stadt beigetragen, indem sie ihren Verpflichtungen zur Reinigung nachgekommen sind. Es wird aber die Mithilfe aller benötigt, um das Stadtbild weiter zu verbessern.

Die Stadt Neubrandenburg informiert an dieser Stelle über die Reinigungspflichten von Grundstückseigentümern:

Die Stadtvertretung Neubrandenburg hat am 10. September 2015 die zurzeit geltende Straßenreinigungssatzung (rückwirkend zum 01.01.2015) beschlossen. Sie wurde am 30. September 2015 im Internet veröffentlicht.

In der Satzung zur Straßenreinigung ist festgelegt, auf welchen öffentlichen Straßen und Straßenteilen die Reinigung durch die Stadt erfolgt und in welchen Bereichen diese Arbeiten durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke durchzuführen sind. Zur Reinigung gehört auch die Beseitigung von Wildkräutern auf den Flächen.

In den Reinigungsklassen 0, 4 und 5 reinigt die Stadt den gesamten Straßenbereich (Fahrbahn, Geh- und Radwege). In den Reinigungsklassen 1, 2 und 3 wird nur die Fahrbahn durch die Stadt gereinigt. Hier sind die Reinigungspflichten auf den Flächen zwischen dem Grundstück und der Fahrbahn (Geh- und Radwege, Grün- und Seitenstreifen, Parktaschen etc.) auf die Eigentümer der an der Straße anliegenden Grundstücke übertragen. Das gilt auch für die Straßen der Reinigungsklasse 7.
In der Reinigungsklasse 6 und in allen Straßen, die in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung nicht genannt werden, sind alle Straßenbestandteile bis zur Straßenmitte (Geh- und Radwege, Grün- und Seitenstreifen, Parktaschen etc.) von den Eigentümern der an der Straße anliegenden Grundstücke zu reinigen.

Hier ist das durch die Stadt zu reinigende Straßennetz dargestellt.

Jeder Grundstückseigentümer sollte sich mit dem Inhalt der Straßenreinigungssatzung vertraut machen. Im Bedarfsfall stehen Satzungen im Eigenbetrieb Immobilienmanagement, Abt. Bewirtschaftung, Straßen- und Gleisverwaltung, zur Verfügung.

Bei auftretenden Fragen geben die Mitarbeiter dieser Abteilung unter den Rufnummern 555 1842 und 555 1847 oder Mitarbeiter der Abteilung Ordnung und Gewerbe unter der Rufnummer 555 2502 Auskunft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichterfüllung der Reinigungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.