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Was erledige ich wo?

Lärmbeschwerden

  • gewerblichen Emittenten
  • Baulärm
  • Gartengeräte (Rasenmäher u. a.)
  • Sport- und Freizeitanlagenlärm
  • Verkehrslärm

Besonderheiten

  • Aufgrund der Vielfalt der Problemstellungen in unterschiedlichen Zuständigkeiten der Stadt/des Landes (Ordnungsamt, Abteilung Umwelt-, Naturschutz und Abfallwirtschaft, Staatliches Amt für Umwelt und Natur) in Spezialfällen ist/sind das/die Fachamt/Fachämter zu konsultieren, das/die dann über weiteren Verfahrensweg entscheidet/n.

Bearbeitungsfristen der Verwaltung

  • ca. vier Wochen

Werden Schallpegelmessungen oder eine Einbeziehung eines Gutachters notwendig, verlängert sich diese Zeit.

Zur Abstellung technischer und/oder baulicher Mängel ist dem Anlagenbetreiber ebenfalls in der Regel eine angemessene Frist einzuräumen.

Notwendige Unterlagen

Bei Lärmbeschwerden sind folgende Angaben notwendig:

  • Name und Anschrift
  • Anlagenbetreiber
  • Art der Anlage
  • wann treten die Lärmbelästigungen auf (täglich, sporadisch, am Tag, nachts)
  • Beschreibung der Lärmbelästigung

Rechtsgrundlagen

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz i. d. F. v. 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)

Gebühren

  • können anfallen bei Lärmmessungen durch Externe