Verkauf an jährlich höchstens vier Sonntagen aus besonderem Anlass
- An höchstens vier Sonntagen ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass zulässig.
Allgemeine Informationen:
- Gemäß § 3 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LöffG M-V) ist der gewerbliche Verkauf an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr ausgeschlossen. Dies betrifft nicht die in § 5 LöffG M-V festgeschriebenen Sonderverkaufszeiten.
- Abweichend davon ist gemäß § 6 der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, zulässig.
- Diese Tage werden durch Ausnahmebewilligung in den kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeister freigegeben.
Bearbeitungsfristen der Verwaltung
- ca. 2 Wochen
Besondere Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Freigabe des Sonntagsverkaufs ist das Vorliegen eines besonderen Anlasses.
- Besondere Anlässe können sein:
- Märkte
- Messen
- ähnliche Veranstaltungen (Ähnliche Veranstaltungen sind Sport- und Kulturveranstaltungen, Gartenschauen sowie Veranstaltungen mit traditioneller, überörtlicher Bedeutung, wie z. B. Ausstellungen, Volks- und Heimatfeste, Tagungen und Kongresse, die seit Jahren bestehen, auf historischen Begebenheiten beruhen und aufgrund der erheblich regionalen Ausstrahlung und Qualifizierung der Veranstaltung einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen.
Besonderheiten
- Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern durch unzureichende Begründung (inhaltliche Darstellung) des Anlasses. Bei unzureichender Begründung des Anlasses kann es auch zur Ablehnung des Antrages führen.
Notwendige Unterlagen
- formloser, begründeter Antrag
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LöffG M-V)
Gebühren
- 30,00 - 98,00 Euro je Einzelentscheidung - gemäß Tarifstelle 1 LöffG M-V