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Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG M-V)

Der Zugang zu Informationen des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird durch das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) geregelt. Grundsätzlich wird hier allen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts ein Anspruch auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen In­formationen gewährt.

Rechtsgrundlagen

  • Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Voraussetzungen

Jede natürliche (jeder Bürger) und juristische Person (z. B. Vereine oder Firmen) des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen In­formationen. Dies gilt für Personenvereinigungen (z. B. GbR) entsprechend.

Kosten

Für Amtshandlungen nach dem IFG M-V sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. Die Gebühren richten sich nach dem der Behörde entstehenden Aufwand. Auslagen sind zu erstatten; sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

Hinweise

Informationen im Sinne des IFG M-V sind jede amtlichen Zwecken dienende Auf­zeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten. Informations­träger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder automatisierter oder in sonstiger Form speichern können. Nicht hierunter fallen Entwürfe und Noti­zen, die nicht Bestandteil eines Vorganges werden sollen und die spätestens nach dessen Abschluss vernichtet werden.