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Schallimmissionen durch gewerbliche Anlagen

  • immissionsschutzrechtliche Überwachung gewerblicher Anlagen

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen Anlagen, für die ein Genehmigungsverfahren notwendig ist und nichtgenehmigungspflichtige Anlagen, die baurechtlich genehmigt werden. Die genehmigungspflichtigen Anlagen werden in der 4. Verordnung zum BImSchG aufgeführt.

Durch gewerbliche Anlagen verursachte Schallimmissionen werden nach der TA Lärm beurteilt.

Die jeweils zulässigen Schallpegel sind nach der Zuordnung entsprechend dem Flächennutzungsplan (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet), Werktag/Sonntag sowie der Tageszeit abgestuft.

Zuständigkeit:

genehmigungspflichtige Anlagen: Staatliches Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg (Vermittlung erfolgt durch die Sachbearbeiter der Immissionsschutzbehörde)

nichtgenehmigungspflichtige Anlagen: Immissionsschutzbehörde der Stadt Neubrandenburg

Bearbeitungsfristen

  • ca. vier Wochen

Werden Schallpegelmessungen oder eine Einbeziehung eines Gutachters notwendig, verlängert sich diese Zeit.

Zur Abstellung technischer und/oder baulicher Mängel ist dem Anlagenbetreiber ebenfalls in der Regel eine angemessene Frist einzuräumen.

Besonderheiten

Lassen sich Lärmprobleme nach orientierenden Messungen durch die Immissionsschutzbehörde nicht lösen, ist durch eine Mecklenburg-Vorpommern zugelassene Messstelle die Objektivierung der Immissionssituation notwendig. Diese ist in der Regel zeit- und kostenaufwändig.

Notwendige Unterlagen

Bei Lärmbeschwerden sind folgende Angaben notwendig:

  • Name und Anschrift
  • Anlagenbetreiber
  • Art der Anlage
  • wann treten die Lärmbelästigungen auf (täglich, sporadisch, am Tag, nachts)
  • Beschreibung der Lärmbelästigung

Gebühren

  • keine