Sprungziele
Inhalt

Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke einer Gemeinde zu leiten. Bauleitpläne sind einerseits der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und andererseits der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

Der Flächennutzungsplan stellt eine Selbstbindung der Gemeinde dar und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Der Bebauungsplan hingegen wird als Satzung beschlossen und ist somit verbindliches Ortsrecht der Gemeinde.

  • Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt.
  • Eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung soll gewährleistet werden.
  • Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz.
  • Die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild sollen baukulturell erhalten und entwickelt werden.

(inhaltliche Aussagen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuches (BauGB))

Zulässigkeit von Bauvorhaben

Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist entscheidend, wo sich das zu bebauende Grundstück befindet:

Innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes­­

Liegt ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, ist es nach § 30 BauGB planungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

    Im unbeplanten Innenbereich

    ­Ist für einen Bereich kein Bebauungsplan vorhanden und liegt das Bauvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens gemäß § 34 BauGB nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung. Ein Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein.

      Im Außenbereich

      ­Der Außenbereich soll von Bebauung weitgehend freigehalten werden, um eine Zersiedelung zu vermeiden. Zulässig sind die nach § 35 Absatz 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Hierzu zählen u.a. Vorhaben, die einem land-, forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieb dienen sowie Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft, Wind- und Wasserenergieanlagen. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.