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Führerscheinstelle

Internationalen Führerschein beantragen

Für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen während der Dauer eines befristeten Aufenthalts in einem Land, das nicht der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) angehört, benötigen Sie ggf. einen Internationalen Führerschein. Dieser ist eine Übersetzung meist des nationalen EU-Kartenführerscheins und folglich auch nur in Verbindung mit diesem gültig. Zur Beantragung des Internationalen Führerscheins müssen Sie als Antragsteller/in persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde erscheinen.

Wollen Sie außerhalb dieser Länder fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge, wie bspw. Ihr Kraftfahrzeug führen, benötigen Sie in sehr vielen Fällen zusätzlich zu Ihrem nationalen Führerschein noch einen der beiden internationalen Führerscheine. Ob eine Übersetzung des deutschen Führerscheins oder ein internationaler Führerschein mitgeführt werden muss, sollten Sie vor Reiseantritt beim Reiseveranstalter oder der zuständigen Stelle bzw. Botschaft des Staates, den Sie besuchen wollen, erfragen. Auch Automobilklubs besitzen hilfreiche Informationen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen. An dieser Stelle kann keine umfassende Darstellung gegeben werden, da dies jeder Staat für sein Hoheitsgebiet geregelt hat.

Der internationale Führerschein ist ein Zusatzdokument zu Ihrem nationalen Führerschein. Er soll der Polizei im Ausland die Überprüfung erleichtern, ob Sie auch berechtigt sind, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge wie Ihr Kraftfahrzeug zu führen. In allen EU- und EWR-Staaten werden deutsche Führerscheine, die nach dem seit 1999 gültigen europäischen Muster ausgefertigt sind, ohne Beanstandungen anerkannt. Von dieser Anerkennung ausgenommen sind Führerscheine, deren Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (dies kann die Klasse A1 betreffen) sowie die nationalen Klassen L und T. Außerdem kann im Ausland die Gültigkeit der Fahrerlaubnis abgelehnt werden, wenn gegen Sie zum Beispiel eine Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis, ausgesprochen wurde.

Voraussetzungen

Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet und haben für die beantragte Fahrerlaubnisklasse die erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder können eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. Dem nationalen ausländischen Führerschein, der nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz ausgestellt worden ist oder der nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entspricht muss eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder von einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle angefertigt sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (Formular wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • EU-Kartenführerschein (Wenn dieser noch nicht in Ihrem Besitz ist, können Sie den Umtausch Ihres jetzigen Führerscheins in den EU-Führerschein beantragen.) oder
  • Besitz einer gültigen ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • eventuell ein weiteres biometrisches Lichtbild, wenn gleichzeitig der Umtausch in den EU-Kartenführerschein beantragt wird

Kosten

Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) niedergelegt ist und von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzt wird. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlagen