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Bürgerbeauftragte

Betriebszeiten für Gartengeräte

  • Überwachung der Einhaltung der Betriebsregelungen für Maschinen und Geräte

Durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV v. 29. August 2002 wurde der Betrieb einer Vielzahl von Maschinen und Geräten geregelt.

Betroffen sind unter anderem:

  • Rasenmäher
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (elektrischer Antrieb)
  • Heckenscheren
  • Schredder

In Wohngebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, und Klinikgebieten dürfen diese nur an Werktagen in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden.

  • Laubbläser und Laubsammler
  • Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor betrieben)

In Wohngebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, und Klinikgebieten dürfen diese nur an Werktagen in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. Ausnahmen bestehen für Geräte mit einem speziellen Umweltzeichen.

Verstöße gegen die Betriebszeitregelungen stellen gemäß § 9 Abs. 2 der 32. BImSchV eine Ordnungswidrigkeit dar.

Bearbeitungsfristen

  • ca. zwei Wochen

Rechtsgrundlagen

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie 32. Verordnung zum BImSchG