Sprungziele
Inhalt

Was erledige ich wo?

Benutzungsordnung Tollensesee

Mit der „Allgemeinverfügung zur Ausübung des Gemeingebrauches und zum Befahren des Tollensesees mit Kleinfahrzeugen“ des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur vom 18.06.2008 war zuletzt eine Kennzeichnungspflicht für Kleinfahrzeuge verordnet. Mit dem Wechsel der Zuständigkeit zum Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und dem Erlass einer neuen Allgemeinverfügung (Allgemeinverfügung zur Ausübung des Gemeingebrauchs und zum Befahren des Tollensesees mit Kleinfahrzeugen vom 09.03.2017) wurde seitens des Landkreises auf die Anordnung einer Kennzeichnungspflicht verzichtet.

Mit der städtischen „Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Neubrandenburg für das Verhalten auf dem Tollensesee vom 28. November 2017 (Benutzungsordnung Tollensesee) wurden die aus Sicht der Stadt Neubrandenburg notwendigen Ergänzungen zur Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte geregelt. Insbesondere geht es dabei um die Beibehaltung der Kennzeichnungspflicht für Kleinfahrzeuge.

Der Tollensesee gehört zu den größeren Seen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der See wird traditionell durch eine große Anzahl von Freizeitbooten, der Fischerei, Fahrgastschiffen und Badegästen (allein die Stadt Neubrandenburg betreibt drei bewachte Badestrände) genutzt. Dabei sind klare Regeln für den Umgang mit- und untereinander unabdingbar. Zur Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Sicherung des Wohls der Allgemeinheit und des Einzelnen sind rechtlich verbindliche Regelungen erforderlich.

Dazu gehört aber auch, dass eventuelle Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten aufgeklärt und geahndet werden können. Als Voraussetzung dafür dient die Anordnung der Kennzeichnungspflicht von Kleinfahrzeugen (Registrierung und Verpflichtung zur Anbringung der Kennzeichen am Kleinfahrzeug). Nur so lassen sich Täter oder Betroffene (analog der Kennzeichenpflicht für Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr) auch identifizieren und Sachverhalte aufklären.

Besonderheiten

Mit der Kennzeichnungspflicht des § 3 der Benutzungsordnung Tollensesee wird geregelt, dass das Befahren des Tollensesees mit Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch) nur mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen im Sinne des § 4 KlFzKV-BinSch oder einem amtlich anerkannte Kennzeichen im Sinne des § 5 KlFzKV-BinSch zulässig ist.

Die bisher gültigen Altkennzeichen (NB und TO) behalten für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre Gültigkeit behalten. Ab dem 01.01.2023 gelten auch für diese Fahrzeuge nur noch die amtlichen und amtlich anerkannten Kennzeichen.

Amtliche Kennzeichen werden von den Wasser- und Schifffahrtsämtern an den Eigentümer des Bootes ausgegeben. In Mecklenburg Vorpommern ist es das:

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee
Wamper Weg 5
18439 Stralsund

Telefon: 03831 249-0
Fax: 03831 249-309
E-Mail: wsa-stralsund@wsv.bund.de

Das Antragsformular findet man hier:

https://www.elwis.de/DE/Service/Downloadbereich/Downloadbereich-node.html;jsessionid=0FE6353EDFEB181C7496244CA4F4765F.server2t1

Amtlich anerkannte Kennzeichen werden in Form des Internationale Bootsschein (IBS) vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. (ADAC), dem Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV) oder dem Deutschen Segler-Verband e.V. (DSV) an Deutsche oder Ausländer mit festem Wohnsitz in Deutschland vergeben.

Die Antragsformulare findet man z. B. hier:

DMYV: https://www.dmyv.de/int-bootsschein/

DSV: https://www.dsv.org/boote/bootsdokumenteregistierung/

Rechtsgrundlagen