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Was erledige ich wo?

Festsetzung einer Veranstaltung

  • Messen und Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte sowie Spezial- und Jahrmärkte werden durch die zuständige Behörde festgesetzt.
  • Veranstalter von Messen, Ausstellungen, Jahr- und Spezialmärkten sowie Volksfesten müssen bei der für die Veranstaltung sachlich und örtlich zuständigen Behörde den Antrag auf Festsetzung stellen bzw. die Veranstaltung anzeigen. Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz. Durch die Marktfestsetzung werden geltende Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien nicht aufgehoben. Die Marktpriviliegien beziehen sich lediglich auf die im Festsetzungsbescheid genannten Regelungen.
  • Die Bearbeitungszeit kann sich verzögern durch:
    • unvollständige Antragsunterlagen
    • Eintragung im Führungszeugnis
    • Eintragung im Gewerbezentralregister
    • Steuerrückstände
    • Mängel bei der Abnahme der Veranstaltung u. ä.

Besondere Voraussetzungen

  • der Antragsteller/Veranstalter der festzusetzenden Veranstaltung muss gewerblich gemeldet sein
  • der Antragsteller oder eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person müssen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
  • die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO müssen erfüllt sein
  • die Veranstaltung darf nicht den öffentlichen Interessen widersprechen
  • bei Jahrmärkten oder Spezialmärkten darf die Veranstaltung nicht vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden

Bearbeitungsfristen

  • ca. 4 - 6 Wochen
  • Einbeziehung nachfolgender Institutionen und Abteilungen der Stadtverwaltung
    • Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (Gewerbeaufsicht)
    • Industrie- und Handelskammer
    • Handwerkskammer
    • Polizei
    • Brandschutz und Rettungsdienst
    • Bauaufsicht
    • Lebensmittelüberwachungsamt
    • Gesundheitsamt
    • Umwelt-, Naturschutz und Abfallwirtschaft
  • Alle genannten Institutionen/Abteilungen werden durch das Sachgebiet Gewerbe in die Bearbeitung involviert, der Antragsteller braucht somit keine zusätzlichen Nachfragen stellen.

Notwendige Unterlagen

  • Der Antrag auf Marktfestsetzung (siehe Ende der Seite unter "Formulare, Übersichten, Satzungen") ist in 10-facher Ausfertigung im Sachgebiet Gewerbe 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.
  • Anlagen zum Antrag:
    • Verzeichnis der Teilnehmer/Aussteller/Anbieter unter Angabe der Firmenanschrift und des Waren-/Leistungsangebotes
    • Schema des Aufbaus der Veranstaltung im Maßstab 1 : 200 mit Einzeichnung der einzelnen Stände und Fluchtwege, ggf. Bestuhlungsplan
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde*
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister*
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes* für den Veranstalter/die veranstaltende Firma
    • Nachweis einer Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung für das laufende Jahr in ausreichender Höhe (Kopie).
    • Sicherheitskonzept bei Volksfesten jeglicher Art, Weberglockenmarkt und Vier-Tore-Fest

*die genannten Dokumente sollen nicht älter als 3 Monate sein.

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung
  • § 60 b, 64 - 69 GewO
  • § 11 GewO
  • Gewerbekostenverordnung
  • Gesez über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V)

Gebühren

Für die Festsetzung einer Verantaltung nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung wird eine Gebühr von 77 Euro - 1.224 Euro nach der Gewerbekostenverordnung M-V erhoben.

Auszug aus dem Gewerbezentralregister 13,00 Euro

Führungzeugnis (Belegart 0) 13,00 Euro

Bescheiningung in Steuersachen des Finanzamtes ergeht kostenfrei