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Was erledige ich wo?

Fundtier

  • Die örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörde und des Tierheims richtet sich nach dem Fundort des Tieres.
  • Die Aufgaben der Ordnungsbehörde sind:
  1. Vorhaltung von Unterbringungsmöglichkeiten für Fundtiere.
  2. Erlass von Kostenbescheiden bei sichergestellten Tieren an den verantwortlichen Eigentümer.
  3. Freigabe von Tieren zur Weitervermittlung nach deren Sicherstellung, wenn Eigentümer nicht ermittelt wurde.

Allgemeine Informationen:

  1. Der Oberbürgermeister der Stadt Neubrandenburg ist die für das Fundrecht zuständige Behörde.
  2. Die Stadt Neubrandenburg hält zwei Tierheime vor. Für Hunde und Katzen steht das Tierheim in der Bergstraße 25, 17033 Neubrandenburg und für sonstige Tiere das Tierheim Hinterste Mühle 2, 17033 Neubrandenburg zur Verfügung. Die Betreibung der Tierheime zur Verwahrung der Fundtiere wurde vom Oberbürgermeister auf die Sozial- und Jugendzentrum Hinterste Mühle gGmbH übertragen.
  3. Im Tierheim werden auch herrenlose Tiere, die vorher entweder durch Bürger festgehalten oder durch die Feuerwehr eingefangen wurden, sichergestellt. (Unbeaufsichtigte, freilaufende Tiere (Hunde) stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (VO über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO M-V)).
  4. Die Regeln zum Umgang mit Fundtieren finden Sie hier.

Besonderheiten

  • Nach Klärung der Umstände werden Tiere (Hunde, Katzen) auch im Tierheim untergebracht, wenn
    • Eigentümer durch Polizei verhaftet wird
    • Zwangsräumung beim Eigentümer vorgesehen ist
    • in Ausnahmefällen (d. h. kein anderer Verantwortlicher vorhanden) der Eigentümer ins Krankenhaus muss

Notwendige Unterlagen

  • Angaben zum Sachverhalt (z. B. wann und wo das Tier gefunden wurde, evtl. Aufschlüsse zum Eigentümer)

Rechtsgrundlagen

  • BGB §§ 965 ff.
  • Landes-VO zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach Fundrecht vom 09. Juni 1992
  • Kosten-VO im Innenministerium vom 18. August 2004 des Landes M-V
  • SOG M-V zuletzt geändert am 24.10.2001
  • Verwaltungskostengesetz des Landes M-V geändert durch Artikel 4 vom 04.03.2004 (GVOB M-V S. 74)

Die erforderlichen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Verwaltungsentscheidung erhoben und verarbeitet. Die Ermächtigung ergibt sich aus den §§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S.738), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161), den §§ 27 ff. des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), der Anlage 1, Tarifstelle 4 der Kostenverordnung vom 18. August 2004 (GVOBl. M-V S. 446), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 58, 134), sowie § 1 der Verwaltungsvollzugskostenverordnung M-V vom 9. Oktober 2002 (GVOBl. M-V S. 726).

Gebühren

  • Fundtiere:
    • richtet sich nach Dauer des Aufenthaltes im Tierheim und nach Tierart
    • zunächst der Eigentümer, bei Weitervermittlung der neue Eigentümer
    • zu zahlen bei der Abholung aus dem Tierheim
  • sichergestellte Tiere
    • mittels Kostenbescheid
    • je nach Einsatzaufwand der Feuerwehr
    • innerhalb eines Monats nach Zustellung des Kostenbescheides