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Was erledige ich wo?

Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

Nr. 99025002005001

Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Rechtliche Grundlagen

• § 11 Gaststättengesetz (GastG)
• § 31 Gaststättengesetz (GastG)
• § 11 Gewerbeordung (GewO) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
• Gewerbekostenverordnung (GewKostVO M-V)

Erforderliche Unterlagen

• Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde – Belegart „0“ (beide Dokumente sind bei der zuständigen Stelle am Wohnort zu beantragen)*
• Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt*
• gegebenenfalls Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
• bei juristischen Personen (Verein, GmbH, ...) - Handelsregisterauszug und Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis

Die zuständige Behörde kann ggf. weitere Unterlagen anfordern.
Im weiteren Antragsverfahren werden weitere Unterlagen von der zuständigen Behörde angefordert.

*Nicht älter als 3 Monate


Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Kosten

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 GastG wird eine Gebühr von 51,00 - 256,00 Euro nach der Gewerbekostenverordnung erhoben.
• Entstehen der Gebührenschuld mit Eingang des Antrages bei der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg
• zu zahlen: mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Tarifstelle 207 der Kostenverordnung des Landes M-V (GewKostVO M-V)
• bei zurückgezogenem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
• bei abgelehntem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
• Auszug Gewerbezentralregister in Höhe von 13,00 Euro
• Führungszeugnis in Höhe von 13,00 Euro
• Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes ergeht kostenfrei

Fristen

Die vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall auf eine Geltungsdauer von maximal 3 Monaten befristet. Sie kann auf Antrag des Inhabers nachträglich verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist.