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Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

  • Personenenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle) deutsche Staatsangehörige betreffend, die im Ausland eingetreten sind, können in dem für Ihrem Wohnsitz zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. D. h. die deutsche Behörde (Standesamt) prüft die ausländischen Dokumente unter Berücksichtigung des deutschen Rechts. Sie erhalten dann nach der Beurkundung deutsche Urkunden für den Rechtsverkehr.

Bearbeitungsfristen der Verwaltung

  • Bearbeitungsfristen sind abhängig vom Einzelfall. Sie können ggf. mehrere Wochen für die Bearbeitung einplanen.

Besondere Voraussetzungen

  • Die Beurkundung erfolgt auf Antrag im Standesamt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes. Sofern Sie über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
  • Die zu beurkundende Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Besonderheiten

  • Eine Überbeglaubigung der ausländischen Urkunden kann erforderlich sein (Legalisation, Apostille oder Urkundenprüfung durch die Deutsche Botschaft).

Notwendige Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • ausländische Urkunde über den eingetretenen Personenstandsfall mit Übersetzung durch einen vor deutschen Gerichten zugelassenen Übersetzers
  • aktuelle Aufenthaltsbescheinigung
  • ggf. Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil, Sterbeurkunde

Rechtsgrundlagen

  • Personenstandsgesetz in der Fassung vom 19. Februar 2007 mit späteren Änderungen
  • Personenstandsverordnung vom 22. November 2008
  • BGB
  • Kostenverordnung des Innenministeriums M-V

Gebühren

  • Für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe: 90,00 - 345,00 Euro.
  • Für die Beurkundung einer Geburt im Ausland: 90,00 - 145,00 Euro.
  • Für die Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland: 90,00 - 145,00 Euro.