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Was erledige ich wo?

Reisegewerbekartenerteilung

  • Aufnahme von Anträgen für die Erteilung, Verlängerung und Ausdehnung von Reisegewerbekarten

Allgemeine Informationen:

  • Das Reisegewerbe wird benötigt:
    • bei der Teilnahme an Märkten, Messen und Verkaufsveranstaltungen
    • aufsuchen von Kunden ohne Bestellung (von Haus zu Haus)
    • für die Tätigkeit des Schaustellers
    • das Reisegewerbe kann in eigener Person ausgeübt werden (in der Umgangssprache selbständiges Reisegewerbe)
    • oder als Arbeitnehmer (Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der originalen Reisegewerbekarte des Arbeitgebers ist notwendig)

Hinweis:

Die Ausübung der Tätigkeit ohne Erlaubnis stellt eine Ordungswidrigkeit dar. Die Fortsetzung des unerlaubten Betriebes kann durch die zuständige Behörde verhindert werden.

Besonderheiten

  • Verzögerungen bei der Beantragung der Erlaubnis können auftreten durch:
    • Eintragung im Führungszeugnis (Anforderung der Strafakte)
    • Eintragung im Gewerbezentralregister
    • Eintragung beim Amtsgericht
    • Steuerrückstände
    • Nichtzahlung öffentlicher Beiträge und Gebühren
    • Begangene Ordnungswidrigkeiten
    • Gewerbeuntersagungsverfahren u. ä.
    • Fehlen der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung/Arbeitserlaubnis bei Ausländern

Bearbeitungsfristen

  • ca. 4 bis 6 Wochen (abhängig von der Zuarbeit anderer Behörden bei der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit, Einreichung der Unterlagen vom Bürger)

Notwendige Unterlagen

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • aktuelles Führungszeugnis mit Belegart "O" - zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
  • Lichtbild (es besteht die Möglichkeit, den Fotoautomaten im Foyer des Rathauses zu nutzen)
  • Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis bei Ausländern (soweit erforderlich)
  • Personalausweis/Pass

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung

Gebühren

  • Verwaltungsgebühren Entstehen der Gebührenschuld: mit dem Eingang des Antrages bei der Stadt Neubrandenburg
  • Die Verwaltungsgebühr ist zu zahlen: mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung
    • bei Erlaubniserteilung: gemäß Tarifstelle 119 der Kostenverordnung des Landes M-V (GewKostVO M-V)
      • unbefristet 250,00 Euro
      • Verlängerung von befristet auf unbefristet 51,00 Euro
    • bei Erweiterung der Tätigkeit: gemäß Tarifstelle 120 der Kostenverordnung des Landes M-V (GewKostVO M-V)
      • 26,00 Euro
    • bei zurückgezogenem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (Vw KostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
    • bei abgelehntem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V