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Schiedsstellen

Auskunft über Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsweise der Schiedsstellen

Die Schiedsperson untersteht in ihrer Tätigkeit im Bereich des Schlichtungsverfahrens der dienstlichen und fachlichen Aufsicht durch den Direktor des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an das zuständige Amtsgericht.

Mit den Beschlüssen der Stadtvertretung Nr. 509/32/12 vom 8. November 2012 und Nr. 315/17/16 vom 19. Mai 2016 wurden in der Stadt Neubrandenburg zwei Schiedsstellen eingerichtet.

Schiedsstellen sind zuständig für die außergerichtliche Schlichtung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, wie Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe von Sachen, Beachtung der Hausordnung oder nachbarrechtliche Belange sowie in Strafsachen, wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung.

Die Zuständigkeit der Schiedsstelle richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragsgegners:

  • Schiedsstelle 1 (Oststadt, Katharinenviertel, Stadtgebiet Süd, Lindenbergviertel)
    Doris Gartz
    Tel.: 0395 7782365

  • Schiedsstelle 2 (Vogelviertel, Reitbahnweg, Industrieviertel, Innenstadt, Stadtgebiet West, Datzeviertel)
    Jens Drobek
    Tel.: 0395 35176110

  • Postanschrift der Schiedsstellen bei der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg:
    Schiedsstelle 1 bzw. 2
    Stadt Neubrandenburg
    Friedrich-Engels-Ring 53
    17033 Neubrandenburg

Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Er muss Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes sowie die Unterschrift des Antragstellers enthalten.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis

Rechtsgrundlagen

  • Landes-Schiedsstellengesetz M-V

Gebühren

  • grundsätzlich 11,00 €
  • kommt ein Vergleich zustande 21,00 €
  • bei besonderen Schwierigkeiten des Falles Erhöhung der Gebühr bis 36,00 €
  • zusätzliche Auslagen (Schreibauslagen, evtl. Sachverständige)
  • Schiedsstellen werden nur tätig, wenn Kostenvorschuss durch Antragsteller gezahlt wird (im Regelfall 40,00 € - 50,00 €)