Beantragung eines Bewohnerparkausweises
Insbesondere in größeren Städten ist in vielen Wohnquartieren das Parken zu bestimmten Zeiten oder generell nur mit einer Sonderparkberechtigung, einem Bewohnerparkausweis, erlaubt. Die Bewohnerparkvorrechte können aber auch in Bereichen mit Parkraumbewirtschaftung als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomaten zu bedienen, angeordnet sein.
Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 StVO mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis...frei" oder mit Zeichen 314/315 StVO mit Zusatzzeichen "Nur Bewohner mit Parkausweis..." gekennzeichnet.
Ein Anrecht auf einen Parkplatz besteht mit der Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht.
Für Schwerbehinderte reservierte Parkplätze sind von der Bewohnerparkregelung ausgenommen.
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO i. V. m. der Verwaltungsvorschrift- StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e X,
- Verwaltungsvorschrift- StVO
- § 1 Abs. 1 GebOSt (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr) i.V.m. der Gebühren-Nr. 265 der Anlage (zu § 1)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung) - StVZustLVO M-V
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief),
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
- Ggf. schriftliche Bestätigung des Fahrzeughalters zur dauerhaften Überlassung eines Kraftfahrzeuges an den Antragsteller, wenn dieser nicht Halter desselben ist.
Fachlich freigegeben am
Kosten
31,00 Euro Bearbeitungsgebühr/sofort nach Ausstellung des Parkausweises