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Jugendschöffenwahl

Informationen zur Bewerbung als Jugendschöffin bzw. als Jugendschöffe für die Amtsperiode 2024-2028

Es werden gegenwärtig interessierte und engagierte Personen gesucht, die in die Vorschlagslisten zur Wahl zur Jugendschöffin bzw. zum Jugendschöffen aufgenommen werden können.

Sicherlich haben Sie sich auch schon überlegt, ob Sie diese ehrenamtliche Aufgabe übernehmen könnten. Um Ihnen diese Entscheidung zu erleichtern, sollen Sie mit diesem Informationsschreiben einige wichtige Informationen erhalten.

Wer kann zur Jugendschöffin bzw. zum Jugendschöffen gewählt werden?

  • Personen, die das 25. Lebensjahr am 1. Januar 2024 vollendet haben werden, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind und bei denen kein Ausschließungsgrund im Sinne der §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorliegt.

Welche Personen dürfen nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden?

Wer zu dem Amt einer Jugendschöffin bzw. eines Jugendschöffen nicht befähigt ist, darf nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um:

  • Personen, die nicht Deutsche sind (§ 31 Satz 2 GVG)
  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind (§ 32 Nummer 1 GVG)
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 32 Nummer 2 GVG).

Welche Personen sollen nicht in die Vorschlagslisten zur Jugendschöffenwahl aufgenommen werden (§§ 33, 34 GVG Ausschließungsgründe)?

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis 1. Januar 2024 vollenden würden
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
  • der Bundespräsident
  • Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
  • Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind

Kann die Berufung zum Jugendschöffen abgelehnt werden?

Das Jugendschöffenamt nach § 35 GVG dürfen ablehnen:

  • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer
  • Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind
  • Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen
  • Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode (31. Dezember 2028) vollendet haben würden
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet
  • Personen die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert

Wo werden die Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen eingesetzt?

Die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richter in Strafverfahren. Diese werden an den Amtsgerichten in Neubrandenburg, Waren und am Landgericht Neubrandenburg durchgeführt. Darüber hinaus werden Jugendschöffinnen und Jugendschöffen in Berufungsverfahren im Landgericht Neubrandenburg eingesetzt.

Für welchen Zeitraum werden die Jugendschöffen gewählt?

Die Amtsperiode der jetzt vorzuschlagenden und zu wählenden Jugendschöffen beginnt am 01. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2028.
Wie oft wird eine Jugendschöffin bzw. ein Jugendschöffe eingesetzt?
Die Zahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen ist so bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

Wie erfahre ich, was ich als Schöffin bzw. als Schöffe zu tun habe?

Jede Schöffin bzw. jeder Schöffe erhält nach seiner Wahl durch das jeweilige Gericht eine Einweisung. Darüber hinaus wird eine „Schöffenfibel“ übergeben, in der alle notwendigen Informationen enthalten sind.

Erhalte ich für die Jugendschöffentätigkeit eine Entschädigung?

Jugendschöffinnen und Jugendschöffen nehmen ihr staatsbürgerliches Ehrenamt grundsätzlich unentgeltlich wahr. Sie erhalten allerdings eine gesetzlich geregelte Entschädigung.

Diese wird gewährt für:

  • Zeitversäumnis und Verdienstausfall
  • Fahrkosten und Wegstrecken
  • Aufwand

Kann man sich als Schöffin bzw. als Schöffe bewerben? Wenn ja, wo?

Grundsätzlich ist es so, dass zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen die Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten erstellen. Dies ist wichtig, um zu sicherzustellen, dass erzieherisch befähigte Personen in die Vorschlagslisten aufgenommen werden.

Da jedoch die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nicht alle Personen kennen können, die diese Voraussetzung erfüllen und darüber hinaus auch noch bereit sind, dieses Ehrenamt anzunehmen, sollten sich interessierte Personen entweder direkt bei den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses oder im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, An der Hochstraße 1 in 17036 Neubrandenburg, bei Frau Oppelt Telefon 0395 57087 5353 oder per E-Mail unter katharina.oppelt@lk-seenplatte.de melden.

Informationen erhalten Sie darüber hinaus auch in den Amtsgerichten Neubrandenburg, Waren und im Landgericht Neubrandenburg.

13.12.2022