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OB-Wahl

Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters1


Die Amtszeit einer Oberbürgermeisterin/eines Oberbürgermeisters in hauptamtlich verwalteten Gemeinden beträgt gemäß § 37 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V mindestens sieben und höchstens neun Jahre.
Sie wird in der jeweiligen Hauptsatzung bestimmt und beträgt für die Stadt Neubrandenburg (§ 9 Abs. 1) sieben Jahre.

Gesetzliche Grundlage zur Durchführung der Wahl ist das Landes- und Kommunalwahlgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in Verbindung mit der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V).
Nach § 3 Abs. 3 LKWG M-V erfolgt die Wahl hauptamtlicher Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Ablauf deren Amtszeit. Der Tag der Wahl wird durch die Gemeindevertretung festgelegt. Mit der Festlegung des Wahltages wird gleichzeitig über den Termin einer möglichen Stichwahl entschieden. Diese findet zwei Wochen später statt; die Gemeindevertretung kann diesen Termin aber durch Beschluss um bis zu zwei Wochen verschieben.

Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder zum hauptamtlichen Bürgermeister ist, wer am Tag der Wahl nicht von der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V ausgeschlossen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Wählbar sind weiterhin nur Personen, die am Tag der Wahl das 60. Lebensjahr, bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen zur Ernennung zur Beamtin oder Beamten auf Zeit erfüllen. (§ 66 Abs. 1 und 2 LKWG M-V)

Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister wird im Wahlgebiet von den Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Wahlberechtigten haben eine Stimme.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Erhält niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.
Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.
(§ 67 Abs. 2 und 3 LKWG M-V)

1 Lt. § 38 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V dürfen hauptamtliche Bürgermeister großer kreisangehöriger Städte die Bezeichnung Oberbürgermeister führen.