Öffentliches Vereinsrecht
- Vollzug eines vom Innenministerium M-V ausgesprochenen Verbotes eines öffentlichen Vereins
- Ausstellung einer Bescheinigung für Ausländervereine
- Oberbürgermeister kann Auskunft verlangen bei ausländischen Vereinen über
- deren Tätigkeit
- wenn sie sich politisch betätigen zu Namen und Anschrift ihrer Mitglieder und/bzw. Herkunft und Verwendung ihrer Mittel
- Verlangen von gleichen, wie o. a. Angaben zu gegründeten organisatorischen Einrichtungen bzw. deren Unterhaltung von Vereinen (ausländ.)
- Mitteilung dieser Angaben an das Bundesverwaltungsamt
Allgemeine Informationen:
- Verbotsbehörden sind
- a) Bundesinnenministerium für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt
- b) Landesinnenministerium M-V
- Oberbürgermeister kann für Ermittlungen der Verbotsbehörde in Anspruch genommen werden
- Ausländervereine haben Melde- und Auskunftspflicht bei zuständiger Behörde (hier Oberbürgermeister)
Besonderheiten
- Wer der Auskunfts- und Anmeldepflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig (gemäß § 17 I, II OWiG kann Buße von 5 Euro bis 1.000 Euro für vorsätzliches Handeln; 2,50 Euro bis 250 Euro für fahrlässiges Handeln betragen).
Besondere Voraussetzungen
- bei Ausländervereinen sind die Anmeldungen bzw. Mitteilungen in deutscher Sprache zu erstatten
- Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Gründung des Vereins zu erfolgen.
Bearbeitungsfristen
- je nach Sachverhaltslage
Notwendige Unterlagen
Für Ausländervereine:
- Satzung oder Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen
- in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat
- jede Änderung der o. a. Angaben; innerhalb von zwei Wochen
- Auflösung des Vereins; innerhalb von zwei Wochen
Rechtsgrundlagen
- Vereinsgesetz vom 5. Aug. 1964 in der Fassung vom Bundesgesetz
- VO zur Durchführung des Vereinsgesetzes (vom 28. Juli 1966) - Bundesrecht
- Landes-VO zu Bestimmung der zuständigen Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Vereinsrechts vom 26. April 1991 in der Fassung vom 23. August 1994
Die erforderlichen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Amtshilfe/Vollzugshilfe für die Verbotsbehörde erhoben und verarbeitet. Die Ermächtigung ergibt sich aus § 5 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198) sowie der Ersten Verordnung zur Änderung der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des öffentlichen Vereinsrechts vom 23. August 1994 (GVOBl M-V S. 848) i. V. m. §§ 9 bis 11 des Landesdatenschutzgesetzes M-V vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535).