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Was erledige ich wo?

Abmeldung - Wegzug von Neubrandenburg

  • Abmeldung aus Neubrandenburg

Allgemeine Information:

  • Die Meldefrist beträgt gemäß Bundesmeldegesetz zwei Wochen.
  • Die Abmeldepflicht besteht nur dann, wenn jemand aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung innerhalb der Bundesrepublik bezieht. Aus diesem Grunde bezieht sich die Abmeldepflicht auf
    • die Abmeldung von weiteren Wohnungen (Nebenwohnungen)
    • die Abmeldung ins Ausland
    • die Abmeldung aus einer Wohnung ohne Neubezug einer anderen Wohnung.
  • Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
  • Bei einer Abmeldung ins Ausland ist die ausländische Adresse vollständig anzugeben.
  • Bei der Abmeldung ist ein Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben - entfällt bei persönlicher Vorsprache, in diesem Fall wird der Meldeschein ausgedruckt.
  • Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheines vertreten lassen oder den Meldeschein per Post übersenden.
  • Angehörige einer Familie/Lebenspartnerschaft mit denselben Wegzugsdaten (Tag des Auszugs, gegenwärtige und neue Wohnung) verwenden einen Meldeschein - es ist ausreichend, wenn ein Meldepflichtiger vorspricht.
  • Nach der erfolgten Abmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung - diese wird gebührenfrei erteilt.

Besondere Voraussetzungen

  • Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung der Melderegister erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei dieser auf Verlangen persönlich zu erscheinen.
  • Die meldepflichtige Person kann sich bei der Abmeldung durch eine dazu bevollmächtigte Person vertreten lassen; wenn die Vorsorgevollmacht melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrechts umfasst.
  • Für Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestimmt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder dem Betreuer.

Besonderheiten

  • Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, aus dessen Wohnung die Personen ausziehen.
  • Für Binnenschiffer und Seeleute; Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes sowie für Aufenthalte in Beherbungsstätten, Krankenhäuser und Heimen gelten gesonderte Regelungen.
  • Die Abmeldung einer bestehenden Nebenwohnung ist durch den Meldepflichtigen in der für ihn zuständigen Meldebehörde seines Hauptwohnsitzes vorzunehmen.
  • Antragsformulare sind erhältlich
    • in der Abteilung Einwohnerservice, SG Bürgerservice
    • bei einigen Wohnungsgebern/Wohnungsverwaltern

Notwendige Unterlagen

  • Wohnungsgeberbescheinigung
  • Personalausweis und/oder ggf. Reisepass
  • alle Dokumente (z.B. Kinderausweise/Kinderreisepässe, Personalausweise und/oder Reisepässe) aller mitziehender Familienangehöriger
  • ggf. Vorsorgevollmacht sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person und die vorher genannten Dokumente
  • ggf. Betreuungsnachweis und Personalausweis des Betreuers und die vorher genannten Dokumente

Rechtsgrundlagen

  • Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013