Abschleppen von Fahrzeugen
Verkehrsbehindernde Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. In der Regel erfolgt die Meldung, dass jemand sein Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt hat, durch den vom Fahrzeug behinderten Verkehrsteilnehmer.
Ist ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche verkehrsbehindernd geparkt worden, so wird dieses von einem Beauftragten des Ordnungsamtes abgeschleppt.
Beispiel:
- personenbezogene Parkflächen für Schwerbehinderte
- Grundstücksein- und -ausfahrten
- Feuerwehrzufahrten
Besonderheiten
Gegen den Halter wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und in einem Leistungsbescheid die Kosten der Ersatzvornahme (Abschleppkosten) auferlegt.
Rechtsgrundlagen
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Sicherheits-und Ordnungsgesetz M-V (SOG M-V)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungsverfahrenskostenordnung (VwVKO)
Gebühren
Kosten der Ersatzvornahme die vom Unternehmer geltend gemacht werden:
- Abschleppen: ca. 78,00 €
- Standgebühr: pro Tag 5,00 €
- Kosten des Verfahrens: 10% von der Abschleppgebühr
- Auslagen: Postzustellung 5,60 €