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Was erledige ich wo?

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Benötigen Sie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift, beispielsweise auf einer Vollmacht? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.

Grundsätzlich ist die Amtsverwaltung - bei Amtsfreiheit die Gemeindeverwaltung - Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift zuständig, wenn das unterzeichnete Schriftstück

  • zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt oder
  • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist.

Dies gilt auch für Handzeichen, das heißt aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehende Zeichen von Personen, die nicht schreiben können.

Sie können sich aber auch für die Beglaubigung an jeden Notar wenden. Adressen der Notare in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer.

Besonderheiten gelten für:

  • Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (Willenserklärungen oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts). Dazu gehören zum Beispiel die Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister. Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt.
  • Unterschriftsbeglaubigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind. Sie bleiben Notaren vorbehalten.
  • Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für (Besuchs-)Einreisen und weitere Aufenthalte von Ausländern. Sie sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.

Rechtsgrundlagen

  • § 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
  • Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden
  • Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (KostVO IM M-V)
  • § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 40 Beurkundungsgesetz
  • Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG -
  • §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 47 Absatz 1 Nr. 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Originalschriftstück (Ausnahme: Verpflichtungserklärungen, s.o. unter "Verfahrensablauf")

Kosten

Die Beglaubigung ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung, die für die beglaubigende Stelle gilt. Für Beglaubigungen durch die Amtsverwaltungen bzw. amtsfreien Gemeinden ist die Kostenverordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die Gebühr eines Notars richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Gebühr für eine Verpflichtungserklärung richtet sich nach der Aufenthaltsverordnung.