Ballon-Starts und -Landungen
- Entgegennahme von Anträgen und Erteilung der Zustimmung (Unbedenklichkeit) bei Starts und Landungen von
- Fallschirmspringern
- Hubschraubern
- Heißluftballons
außerhalb von Flugplätzen
Allgemeine Informationen:
- Genehmigung erteilt Wirtschaftsministerium des Landes M-V - Referat Luftfahrt
- Genehmigung ist abhängig von
- Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Oberbürgermeister
- Zustimmung des Grundstückseigentümers
Besonderheiten
- Ist die Örtlichkeit nicht geeignet (Gefahr für öffentliche Sicherheit), kann die Unbedenklichkeit nicht erteilt werden, unbeschadet der Zustimmung durch den Eigentümer.
- Ist das Grundstück städtisches Eigentum, ist das zuständige Amt in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Besondere Voraussetzungen
- Ortsbesichtigung ist erforderlich
Bearbeitungsfristen
- ca. 1 Woche bei Vollständigkeit der Unterlagen
Notwendige Unterlagen
- formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Ort
- Zeit
- durchführender Veranstalter (Unternehmen)
Rechtsgrundlagen
- Luftverkehrsgesetz
- Luftverkehrsordnung
Die erforderlichen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Verwaltungsentscheidung erhoben und verarbeitet. Die Ermächtigung ergibt sich aus den §§ 25 und 29 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942), i.V.m. §§ 15 und 16 der Luftverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11), sowie i. V. m. §§ 9 bis 11 des Landesdatenschutz-gesetzes M-V vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535). Bei Verweigerung der Daten ist eine Bearbeitung nicht möglich.