Baulärm
- Überwachung der Einhaltung der Betriebsregelungen für Maschinen und Geräte
- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV v. 29. August 2002 wurde der Betrieb von 57 Kategorien von Maschinen und Geräten u. a. vielen Baumaschinen geregelt.
In Wohngebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, und Klinikgebieten dürfen diese Maschinen und Geräte nur an Werktagen in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden. Bundesfernstraßen und Strecken der Deutschen Bahn sind davon ausgenommen.
Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden, wenn der Betrieb im öffentlichen Interesse oder z. B. zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit notwendig ist.
Verstöße gegen die Betriebszeitregelungen stellen gemäß § 9 Abs. 2 der 32. BImSchV eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bearbeitungsfristen
- ca. zwei Wochen
Notwendige Unterlagen
Für eine Ausnahmegenehmigung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Firmenanschrift
- Auftraggeber
- Ort des Einsatzes
- zeitliche Planung
- Art der Maschinen und Geräte mit technischen Daten
- Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes
- Maßnahmen zur Minimierung der Immissionen in der Nachbarschaft (§ 22 BImSchG)
- Kontaktperson
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V
Gebühren
- entsprechend Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V