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Was erledige ich wo?

Fundsache - Fund und Verlust

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat

  • den Verlierer oder Eigentümer oder
  • einen sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Kennt der Finder den Empfangsberechtigten nicht oder ist deren Aufenthaltsort unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Es besteht eine Verwahrungspflicht von 6 Monaten.

Ablieferungspflicht: Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern.

Der Finder kann vom Verlierer bzw. Eigentümer Finderlohn und Auslagen (siehe unten: Gebühren) verlangen.

Besonderheiten

Ist die Fundsache nicht mehr als 10 Euro wert, braucht keine Fundanzeige vom Finder erstattet werden.

Recht auf Eigentumserwerb hat der Finder an der gefundenen Sache erst, wenn der Eigentümer nach Ablauf von 6 Monaten nicht festgestellt wurde, der Erwerb bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde und dem Eigentumserwerb keine anderen rechtlichen Hindernisse entgegen stehen.

Das Recht auf Eigentumserwerb erlischt, wenn der Fund auf Nachfrage verheimlicht wurde.

Für verloren gegangene Schlüssel existiert in der Abt. Einwohnerservice, SG Bürgerservice, ein Schlüsselbrett. Hier können Sie nachschauen, ob der Schlüssel, den Sie suchen, abgegeben wurde.

Fundsachen von öffentlichen Verkehrswegen (Landstraßen, Autobahn) werden in der ADAC-Zentrale, Fundnachweis/AIN, Am Westpark 8, 81373 München aufbewahrt.

Fundsachen der Deutschen Bahn werden in der Wuppertaler Fundzentrale, Tel.: 09001990599 aufbewahrt. Die Portogebühren für den Versand muss der Eigentümer tragen.

Tiere, die von der Finderin bzw. dem Finder nicht verwahrt werden, sind dem Tierheim Neubrandenburg zuzuführen.

Notwendige Unterlagen

  • BPA oder Reisepass der/des Verliererin/Verlierers ggf. Vollmacht und Ausweis der bevollmächtigten Person bei Herausgabe der Fundsache
  • Angaben zu gesuchtem Gegenstand, z. B.
    - Schadensanzeige
    - Fahrradpass
    - weitere Unterlagen zum gesuchten Gegenstand (wie Kaufquittung, PIN bei Handys, Foto)

Rechtsgrundlagen

Gebühren

Gebühren sind nach Inbesitznahme der gefundenen Sache zu zahlen.

  • Gebühr für die Verwahrung der Fundsache

1. Festgebühr:

  • Wert bis 10,00 € = 1,00 €
  • Wert zwischen 10,01 € bis 25,00 € = 1,50 €
  • Wert zwischen 25,01 € bis 50,00 € = 3,50 €
  • Wert zwischen 50,01 € bis 150,00 € = 4,50 €
  • Wert über 150,00 € = 4,50 € zuzüglich 1 von Hundert für den über 150,00 € hinausgehenden Wert

2. Finderlohn:

  • 5% von 100 bis zu einem Wert von 500,00 €
  • 3% von 100 über den Wert von 500,00 €