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Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen

Nr. 99027005250000

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt beurkundet hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als

  • neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register oder
  • Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch.

Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung. Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch auch mit, ohne dass ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden müsste.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung: beglaubigte Kopie)
  • bei Beantragung / Abholung durch Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis
  • gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses

Voraussetzungen

Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden

  • für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht 

sowie deren

  • Ehegatten,
  • Lebenspartner (im Sinne des LPartG),
  • Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
  • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Kosten

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (erstes Exemplar): EUR 15,00
  • bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 7,50
  • Ausstellung für gesetzliche Rentenversicherung: gebührenfrei
  • Gebühr: 15,00 Euro

Hinweise

Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).

Ansprechpunkt

Standesamt des Geburtsortes