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Gewerbsmäßige Versteigerungen - Anzeige (§ 3 VerstV)

Nr. 99050057000000

(1) Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich mit den Angaben nach Absatz 2 anzuzeigen. Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen. Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
 
(2) In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzugeben. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sind der Anlass der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.
(2a) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegenstände zu dem zu versteigernden Nachlass oder der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer unter Bezugnahme auf die nach Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt.
 
(3) Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen beendet wurde. Keine der Versteigerungen darf die Dauer von sechs Tagen überschreiten. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den Fristen der Sätze 1 und 2 zulassen.
 
(4) Der Versteigerer hat auf Verlangen
  • weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben
  • eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen
  • im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt
(5) Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung keine Anwendung.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige ist mit den Angaben

  • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
  • Gattung der zu versteigernden Ware

zu versehen und schriftlich vorzunehmen.

Falls es sich bei der Versteigerung um Waren handelt, die

  • zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
  • wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
  • im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) und
  • in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,

ist in der schriftlichen Anzeige außerdem noch

  • der Anlass der Versteigerung sowie
  • der Name und die Anschrift der Auftraggeber

anzugeben.

Kosten

Für die Anzeige fallen keine Gebühren an. Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung verkürzt wird, fallen gemäß Ziffer 111.2.1 der Gewerbekostenverordnung Gebühren in Höhe von 26,00 Euro an.

  • Gebühr: 26,00 Euro
    Verkürzung der Anzeigefrist

Fristen

Die Anzeige hat in der angegebenen Frist zu erfolgen.

Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Stelle oder auch im Internet erhältlich.

Hinweise

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung).

Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2a Versteigererverordnung erfüllt sind.