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Petitionen

Das Eingabenrecht stellt einen außergerichtlichen Rechtsbehelf dar, auf den der Bürger jederzeit zurückgreifen kann, nicht nur, wenn er nirgendwo sonst rechtliches Gehör findet.

  • Petitionen sind Eingaben, mit denen Bitten oder Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse vorgetragen werden.
  • Bitten sind Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge zur Gesetzgebung.
  • Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen wenden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
  • Mehrfachpetitionen, Sammelpetitionen, Massenpetitionen
    • Mehrfachpetitionen sind Eingaben mit demselben Anliegen, die individuell abgefasst sind.
    • Sammelpetitionen sind Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen.
    • Massenpetitionen sind Eingaben in größerer Zahl mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt.
  • Sonstige Eingaben
    • Keine Petitionen sind Auskunftsersuchen sowie bloße Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe, Anerkennungen oder sonstige Meinungsäußerungen ohne materielles Verlangen.

Wer kann Petitionen einreichen?
Artikel 17 Grundgesetz gewährt jedermann das Recht, Bitten und Beschwerden einzureichen. Es ist nicht die Rede von "Deutschen", "Wahlberechtigten" oder "Volljährigen".

Das Petitionsrecht gilt somit für Erwachsene und Minderjährige, für Ausländer und Staatenlose und auch für Inhaftierte. Der Bürger kann sich in eigener Sache, für einen anderen oder im allgemeinen Interesse an einen Petitionsausschuss bzw. die zuständige Stelle wenden.

Petenten

Das Grundrecht nach Artikel 17 GG steht jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts zu.

Geschäftsfähigkeit ist zur Ausübung des Petitionsrechts nicht erforderlich; es genügt, dass der Petent in der Lage ist, sein Anliegen verständlich zu äußern.

Wird eine Petition für einen anderen eingereicht, kann eine Legitimation verlangt werden. Ist der andere mit der Petition nicht einverstanden, unterbleibt die weitere Behandlung.

Wie reicht man Petitionen ein?

Weil das Petitionsrecht ein allgemeines Recht ist, muss es auch mühelos in Anspruch genommen werden können. Deshalb gilt für den Petenten nur die Auflage, sich schriftlich (mit Adresse und Unterschrift) zu äußern. Es gibt darüber hinaus keine Formvorschriften und auch keine Vordrucke wie bei antragsbezogenen Vorgängen. Die Unterschrift ist zwar erforderlich, sie muss aber nicht beglaubigt sein. Einzelangaben zur Person sind entbehrlich, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts nicht unbedingt vonnöten ist.

Petitionen über e-Mail enthalten nicht die im amtlichen Schriftverkehr zur Zeit noch übliche persönliche Unterschrift und werden zur Unterschriftsleistung an den Petenten zurückgeschickt.

An wen richtet man Petitionen?

Petitionen können sich an alle staatlichen Organe, Einrichtungen und Stellen richten, wie zum Beispiel den Deutschen Bundestag, den Bundespräsidenten, Ministerien auf Bundes- und Landesebene, sonstige Behörden auf Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindeebene, die Sozialversicherungsträger, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Parlamente der Länder, Beschlussgremien der Kreise und Gemeinden und auch an das Europäische Parlament.

Das Petitionsrecht besteht ausdrücklich sowohl gegenüber den zuständigen Stellen als auch gegenüber dem Parlament. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es neben dem Petitionsausschuss einen vom Parlament gewählten Bürgerbeauftragten.

Besonderheiten

Petitionen sind schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist nur bei Namensunterschrift gewahrt.

Ein Recht, Petitionen mündlich vorzubringen oder persönlich zu überreichen, besteht nicht.

Besondere Voraussetzungen

Zur Erledigung wird eine Petition nicht vorbereitet, wenn

  • deren Inhalt verworren bzw. nicht im Sinne einer Petition ist;
  • die unleserlich ist;
  • bei denen Anschrift oder Unterschrift des Petenten falsch oder gefälscht ist;
  • bei denen Anschrift oder Unterschrift des Petenten ganz oder teilweise fehlen;
  • mit denen etwas tatsächlich Unmögliches, eine strafbare Handlung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine Maßnahme verlangt wird, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstößt;
  • die beleidigenden, erpresserischen oder nötigenden Inhalt haben.

Sofern ein Mangel vom Petenten nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder von Amts wegen behoben, wird die Petition unbearbeitet weggelegt.

Ein Anspruch auf eine erneute sachliche Prüfung einer Petition besteht nicht, wenn der Petent sein Anliegen bereits in einer früheren Petition vorgebracht hat, diese beschieden worden ist und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.

Petitionsausschüsse:

  • Petitonsausschuss Landesregierung M-V
    Schloßstraße 1
    19053 Schwerin
    Tel.: 0385 525-2709
    Fax: 0385 525-2744

  • Petitionsausschuss Deutscher Bundestag
    Platz der Republik 1
    11011 Berlin
    Tel.: 030 2273-5257
    Fax: 030 2270-6053

Rechtsgrundlagen

  • Grundgesetz Artikel 17 a, 45 c
  • Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Artikel 10
  • Kommunalverfassung § 14 - Rechte und Pflichten der Einwohner
  • EG-Vertrag und der Geschäftsordnung des Europäischen Parlamentes