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Reisepass: Verlustanzeige

Nr. 99085001014003

Ist der Reisepass abhandengekommen, also unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust und gegebenenfalls das Wiederauffinden des Passes anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität wie die Geburtsurkunde, Führerschein oder andere amtliche Lichtbildnachweise.
Die Versichertenkarte ist kein amtlicher Lichtbildnachweis und ist zur Identifizierung nicht ausreichend.

Im Vorfeld kann eine telefonische Kontaktaufnahme an den Bürgerservice erfolgen, wenn das verlorene Dokument von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, somit kann ein Lichtbildabgleich zur Identifizierung angefordert werden.

Rechtsgrundlagen

Fristen

Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.

Hinweise

Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen

  • ein Expresspass (Bearbeitungsdauer maximal 72 Stunden) oder
  • ein vorläufiger Reisepass (sofortige Mitnahme, Gültigkeit höchstens 1 Jahr)

ausgestellt werden.
 

Weitere ausführliche Informationen zum Thema "ePass" erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern (BMI).