Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber/ der Erlaubnisinhaberin für einen bestimmten Stellvertreter/ eine bestimmte Stellvertreterin erteilt und kann befristet werden.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuerangelegenheiten
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Gegebenenfalls lebensmittelrechtlicher Unterrichtungsnachweis durch die Industrie- und Handelkammer
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Kosten
- Kosten für die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter/ durch eine Stellvertretrin: von 51,00 Euro bis 632,00 Euro (Gewerbekostenverordnung GewKostVO M-V)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
- Führungszeugnis: 13,00 Euro
- Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ergeht kostenfrei.
Fristen
Im Regelfall 3 Monate;