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Verkauf an jährlich höchstens vier Samstagen bis 24:00 Uhr aus besonderem Anlass

  • An höchstens vier Samstagen ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass bis 24:00 Uhr zulässig.

Allgemeine Informationen:

  • Gemäß § 3 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist der gewerbliche Verkauf an vier Samstagen im Jahr bis 24:00 Uhr zulässig.
  • Dieser ist der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Besondere Voraussetzungen

  • Voraussetzung für den gewerblichen Samstagsverkauf bis 24:00 Uhr ist das Vorliegen eines besonderen Anlasses.
  • Besondere Anlässe können sein:
    • Märkte
    • Messen
    • ähnliche Veranstaltungen (Ähnliche Veranstaltungen sind Sport- und Kulturveranstaltungen, Gartenschauen sowie Veranstaltungen mit traditioneller, überörtlicher Bedeutung, wie z. B. Ausstellungen, Volks- und Heimatfeste, Tagungen und Kongresse, die seit Jahren bestehen, auf historischen Begebenheiten beruhen und aufgrund der erheblich regionalen Ausstrahlung und Qualifizierung der Veranstaltung einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen.

Besonderheiten

  • Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern durch unzureichende Begründung des Anlasses.

Notwendige Unterlagen

  • formlose, begründete Anzeige

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LöffG M-V)