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Verkauf an jährlich höchstens vier Sonntagen aus besonderem Anlass

An höchstens vier Sonntagen ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass zulässig.

Gemäß § 3 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LöffG M-V) ist der gewerbliche Verkauf an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr ausgeschlossen. Dies betrifft nicht die in § 5 LöffG M-V festgeschriebenen Sonderverkaufszeiten.

Abweichend davon ist gemäß § 6 der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, zulässig.

Bearbeitungsfristen der Verwaltung

  • ca. 2 Wochen

Besondere Voraussetzungen

Voraussetzung für die Freigabe des Sonntagsverkaufs ist das Vorliegen eines besonderen Anlasses.

Besondere Anlässe* können sein:

  • Märkte
  • Messen
  • ähnliche Veranstaltungen (Ähnliche Veranstaltungen sind Sport- und Kulturveranstaltungen, Gartenschauen sowie Veranstaltungen mit traditioneller, überörtlicher Bedeutung, wie z. B. Ausstellungen, Volks- und Heimatfeste, Tagungen und Kongresse, die seit Jahren bestehen, auf historischen Begebenheiten beruhen und aufgrund der erheblich regionalen Ausstrahlung und Qualifizierung der Veranstaltung einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen.

*Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des „besonderen Anlasses“ wird für das Ladenöffnungsgesetz M-V für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ein besonderer Sachgrund verlangt, um dem durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV vorgegebenen Schutz von Sonn- und Feiertagen gerecht zu werden.
Für die Annahme dieses besonderen Sachgrundes reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aber grundsätzlich weder ein bloß wirtschaftliches Interesse der Verkaufsstelleninhaber, noch ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer am Sonntag.
Die Veranstaltung selbst muss ein hohes Eigengewicht haben, das sie von sich aus geeignet ist, einen beträchtlichen Besucherstrom auszulösen. Der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstelle ausgelöst werden.

Besonderheiten

  • Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern durch unzureichende Begründung (inhaltliche Darstellung) des Anlasses. Bei unzureichender Begründung des Anlasses kann es auch zur Ablehnung des Antrages führen.

Notwendige Unterlagen

  • formloser, begründeter Antrag

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LöffG M-V)

Gebühren

  • 30,00 - 98,00 Euro je Einzelentscheidung - gemäß Tarifstelle 1 LöffG M-V