Entwicklungsgenehmigung
- Auf Antrag eines Bürgers werden in förmlich festgesetzten Entwicklungsbereichen Entwicklungsgenehmigungen erteilt.
- In der Stadt Neubrandenburg gibt es derzeit einen festgesetzten Entwicklungsbereich "Wolgaster Straße".
- In festgesetzten Entwicklungsbereichen werden für Bauvorhaben und ausgewählte Rechtsvorgänge Entwicklungsgenehmigungen benötigt. Welche Vorgänge dies sind, ist in der Satzung (siehe Ende der Seite unter Formulare, Übersichten, Satzungen) geregelt.
- Auch für die Errichtung von Werbeanlagen kann eine Entwicklungsgenehmigung erforderlich sein. Das gilt in der Regel nicht für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn diese an ein Gebäude angebracht werden sollen.
- Ist für ein Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, so wird die Entwicklungsgenehmigung durch die Abteilung 2.10 Bauaufsicht erteilt.
- Handelt es sich um ein verfahrenfreies (§ 61 LBauO M-V), ein genehmigungsfreigestelltes Bauvorhaben (§ 62 LBauO M-V) oder einen anderen Rechtsvorgang, so wird die Genehmigung durch das Sachgebiet 2.40.10 Städtebauförderung (Gemeinde) erteilt.
Bearbeitungsfristen der Verwaltung
- Die Genehmigung ist innerhalb von einem Monat von der Gemeinde, von der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 2 Monaten zu erteilen. Es sei denn die Frist wird verlängert.
Notwendige Unterlagen
- Die Antragsunterlagen (Dokumente) sind mit dem zuständigen Sachbearbeiter abzustimmen.
Rechtsgrundlagen
- Baugesetzbuch vom 23. September 2004 in der derzeit gültigen Fassung (§§ 169)