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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

Nr. 99050053001000

Aufnahme von Anträgen und Erteilung einer Erlaubnis zur Schaustellung von Personen

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem o. ä. Charakter.

Besonderheiten

  • Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern durch:
    • Eintragung im Führungszeugnis und damit verbundene Anforderung der Strafakte
    • Eintragung im Gewerbezentralregister
    • Nichtzahlung öffentlicher Beiträge und Gebühren
    • Steuerrückstände
    • begangene Ordnungswidrigkeiten
    • anhängige Gewerbeuntersagungsverfahren
    • unvollständige Antragsunterlagen
    • Handelsregisterauszüge, die den beantragten Gegenstand nicht enthalten u. ä.


Hinweis:

Die Ausübung o. g. Tätigkeit ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Fortsetzung des unerlaubten Betriebes kann durch die zuständige Behörde verhindert werden.

Besondere Voraussetzungen

  • Der Antragsteller muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
  • Der Gewerbebetrieb darf in Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, insbesondere dürfen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit nicht zu befürchten sein.
  • Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist die Erlaubnis zu versagen.

Bearbeitungsfristen

  • ca. 4 bis 6 Wochen, abhängig von der Zuarbeit anderer Behörden bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und den räumlichen Voraussetzungen.

Notwendige Unterlagen

ausgefüllter und unterschriebener Antrag

bei natürlichen Personen:

    • aktuelles Führungszeugnis mit Belegart "O" *
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister*
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes*
    • Nutzungsnachweis der Räume (z.B. Baugenehmigung)
    • Grundriss

bei juristischen Personen:

    • aktueller Registerauszug*
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person*
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Person des gesetzlichen Vertreters*
    • aktuelles Führungszeugnis des gesetzlichen Vertreters*
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes für die juristische Person*
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des gesetzlichen Vertreters*
    • Nutzungsnachweis der Räume (z.B. Baugenehmigung)
    • Grundriss

*nicht älter als 3 Monate

Rechtsgrundlagen

  • § 33 a Gewerbeordnung (GewO)
  • § 11 Gewerbeordnung (GewO)
  • Gewerbekostenverordnung

Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33a GewO wird eine Gebühr von 102,00 - 693,00 Euro nach der Gewerbekostenverordnung erhoben.

  • Entstehen der Gebührenschuld mit Eingang des Antrages bei der Stadt Neubrandenburg
  • zu zahlen: mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung

Tarifstelle 103 der Kostenverordnung des Landes M-V (GewKostVO M-V)

  • bei zurückgezogenem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
  • bei abgelehntem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V

  • Auszug Gewerbezentralregister in Höhe von 13,00 Euro
  • Führungszeugnis in Höhe von 13,00 Euro
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes ergeht kostenfrei
  • Auszug aus dem Schuldnerregister des Amtsgerichtes ergeht kostenfrei