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Was erledige ich wo?

Glücksspielaufsicht

  • Prüfung der glücksspielrechtlichen Anforderungen in Spielhallen, Gaststätten und Wettbüros sowie Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel.

  • Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung nach der im Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Vertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (siehe auch kleine Lotterien). Ebenfalls sind Wetten Glücksspiele, wenn sie gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses abgegeben werden.

Besondere Voraussetzungen

  • Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden.
  • Das Veranstalten oder Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

Ordnungswidrigkeiten

  • Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis Glücksspiele veranstaltet, vermittelt oder dafür wirbt und/oder gegen die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages verstößt.
  • Die einzelnen Ordnungswidrigkeitentatbestände sind im § 21 GlüStVAG M-V aufgeführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.

Rechtsgrundlagen

  • Glückspielstaatsvertrag (GlüStV)
  • Erstes Glücksspieländerungsstaatsvertragsgesetz M-V (Erstes GlüÄndStVG M-V)
  • Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz M-V (GlüStVAG M-V)