Lärmbeschwerden
- gewerblichen Emittenten
- Baulärm
- Gartengeräte (Rasenmäher u. a.)
- Sport- und Freizeitanlagenlärm
- Verkehrslärm
Besonderheiten
- Aufgrund der Vielfalt der Problemstellungen in unterschiedlichen Zuständigkeiten der Stadt/des Landes (Ordnungsamt, Abteilung Umwelt-, Naturschutz und Abfallwirtschaft, Staatliches Amt für Umwelt und Natur) in Spezialfällen ist/sind das/die Fachamt/Fachämter zu konsultieren, das/die dann über weiteren Verfahrensweg entscheidet/n.
Bearbeitungsfristen der Verwaltung
- ca. vier Wochen
Werden Schallpegelmessungen oder eine Einbeziehung eines Gutachters notwendig, verlängert sich diese Zeit.
Zur Abstellung technischer und/oder baulicher Mängel ist dem Anlagenbetreiber ebenfalls in der Regel eine angemessene Frist einzuräumen.
Notwendige Unterlagen
Bei Lärmbeschwerden sind folgende Angaben notwendig:
- Name und Anschrift
- Anlagenbetreiber
- Art der Anlage
- wann treten die Lärmbelästigungen auf (täglich, sporadisch, am Tag, nachts)
- Beschreibung der Lärmbelästigung
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz i. d. F. v. 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)
Gebühren
- können anfallen bei Lärmmessungen durch Externe