Ordnungsbehördliche Bestattung Verstorbener im Rahmen der Gefahrenabwehr
Sind Bestattungspflichtige (Angehörige) nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach und veranlasst auch kein anderer die Bestattung, hat die örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen, die für den Ort zuständig ist, in dem der Verstorbene zuletzt seine Hauptwohnung hatte.
- Ermittlung der Angehörigen
- Benachrichtigung der Angehörigen über den Sterbefall mit Aufforderung zur Totenfürsorge
- Veranlassen der Einäscherung/Beisetzung, wenn Pflichtige, wie Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder, Lebensgefährte nicht herangezogen werden können oder diese ihrer Pflicht nicht nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst
- Grundsätzlich besteht Friedhofszwang - Nicht zulässig sind in diesen Fällen das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See.
Besondere Voraussetzungen
Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden. Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht kannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart und den Bestattungsort.
Veranlasst die Behörde die Bestattung, so ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesen Fällen das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See.
- Die Bestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden ist.
- Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und innerhalb von zehn Tagen vorgenommen werden.
- Bei einer Feuerbestattung muss die Leiche innerhalb von 10 Tagen in ein Krematorium befördert oder zur Bestattung an einem anderen Ort auf den Weg gebracht worden sein.
Bearbeitungsfristen
Sofort nach Bekanntwerden beginnt die Ermittlungsarbeit.
Notwendige Unterlagen
- sämtliche den Personenstand betreffenden Urkunden oder andere dienliche Hinweise
- wenn bekannt, Bestattungsvorsorgeverträge
- Sterbegeldversicherungen
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land M-V (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Die erforderlichen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Verwaltungsentscheidung erhoben und verarbeitet. Die Ermächtigung ergibt sich aus § 9 des Bestattungsgesetzes M-V in der aktuellen Fassung.
Gebühren
Höhe der Gebühr = Zeitaufwand mit 52,00 Euro je angefangene Stunde (zu erstatten durch den bestattungspflichtigen Angehörigen)
Rechtsgrundlage:
§ 1 Abs. 1 Ziffer 4 Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V
§ 2 Nr. 2 Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V
Tarifstelle 5.4 i. V. m. Tarifstelle 1.2 des Gebührenverzeichnisses der VwVKVO M-V
Höhe der Auslagen:
* Leistungen des beauftragten Bestattungsunternehmens
* Zweite Leichenschau
* Leistungen der Neubrandenburger Krematoriumsgesellschaft mbH
* Lagerung der Urne im Krematorium (siehe Preisblatt der neu.sw)
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 3 Satz 4 BestattG M-V
§ 89 Abs. 1 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)