Schulanmeldung
Anmeldung schulpflichtig werdender Kinder mit Hauptwohnsitz in Neubrandenburg. Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres.
Kinder, die in dem Zeitraum vom 01. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 geboren wurden, werden gemäß § 43 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 schulpflichtig.
Die Anmeldung aller nach dem Gesetz schulpflichtig werdenden Kinder findet für alle Grundschulen der Stadt Neubrandenburg vom 26. September 2022 bis 14. Oktober 2022 in der Abteilung Einwohnerservice, Sachgebiet Bürgerservice, statt.
Wer Zeit sparen und Wartezeiten vermeiden möchte, kann online einen Termin vereinbaren (siehe Link Seitenende unter den Sprechzeiten des Bürgerservices) oder telefonisch unter der Rufnummer (0395) 555-1111.
Zur Anmeldung ist die Geburtsurkunde des anzumeldenden Kindes und der gültige Personalausweis bzw. Reisepass der/des Erziehungsberechtigten mitzubringen.
Besondere Voraussetzungen
- Bei der Schulanmeldung sind die gewünschte Grundschule und ein Zweitwunsch für die Beschulung anzugeben. Ein Anspruch auf Beschulung in einer bestimmten Grundschule besteht jedoch nicht.
Besonderheiten
- Die vorzeitige Einschulung eines Kindes oder Rückstellung vom Schulbesuch für das Schuljahr 2023/2024 ist gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SchulG M-V ebenfalls zu den o. a. Zeiten durch die Erziehungsberechtigten zu beantragen. Ein schriftlicher Antrag ist mitzubringen.
- Für Kinder, deren Einschulung in 2022 um ein Jahr zurückgestellt wurde, ist die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten im Sachgebiet Bürgerservice zu aktualisieren.
- Die Pflicht der Erziehungsberechtigten zur Wahrnehmung des o. a. Termins besteht auch dann, wenn ihr Kind bereits an einer Privatschule angemeldet wurde oder noch angemeldet werden soll.
- Die zeitliche Reihenfolge der Anmeldung hat keinerlei Einfluss auf die Einschulung in eine bestimmte Schule.
Notwendige Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
Rechtsgrundlagen
- Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern