Unterhaltung von öffentlichen Straßen einschließlich Brücken
- Wahrnehmung der Aufgaben des Straßenbaulastträgers und Gewährleistung der Nutzung der Straßenverkehrsanlagen
- Betrieb und bauliche Unterhaltung von öffentlichen Straßen, dazu gehören u. a. Straßen, Gehwege, Radwege, Bushaltestellen, Brücken, Lärmschutzwände
- Die Stadt Neubrandenburg hat die Verkehrssicherungspflicht für die Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen der Stadt. Bei Bundesstraßen obliegt die Verkehrssicherungspflicht der Stadt Neubrandenburg nur für Gehwege und gemeinsame Rad- und Gehwege. Sie ist für die bauliche Unterhaltung der Straßenverkehrsanlagen zuständig.
Besonderheiten
- Die bauliche Unterhaltung der Straßen wird in der Regel durch beauftragte Firmen realisiert.
- Unfallgefahren werden durch den Eigenbetrieb Immobilienmanagement gesichert und ggf. beseitigt.
Bearbeitungsfristen
- Die bauliche Unterhaltung (Reparatur, Instandsetzung und Instandhaltung) richtet sich nach dem baulichen Zustand, Grad der Gefährdung, erforderliche finanzielle Mittel, technologische Möglichkeiten usw.
Rechtsgrundlagen
- Straßen- und Wegegesetz M-V