Wohnberechtigungsschein
Nr. 99107022012000Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Zu den Antragsunterlagen werden folgende Anlagen für jede im Haushalt lebende Person mit eingereicht:
- Kopie des Identifikationsnachweises (Personalausweis, Reisepass, o. ä.)
- Kopie des Schwerbehindertenausweises (falls vorhanden)
- Kopie der Bescheinigung des Pflegegrades (falls vorhanden)
- Kopie des aktuellen Einkommensnachweises. Die Anlage „Einkommenserklärung“ ist hierfür separat ausfüllen.
Bei unstetigem monatlichen Einkommen sind die Entgeltabrechnungen der letzten drei Monate einzureichen. - Kopie des Betreuungsnachweises/ der Vollmacht (falls vorhanden)
Kosten
Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 8,00 bis 12,00 Euro.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Einkommensgrenzenverordnung nicht übersteigt.