Wohngeld
Aktuelle Informationen zum Wohngeld
Die Mitarbeiter*innen der Wohngeldbehörde erreichen Sie telefonisch und persönlich unter folgenden Sprechzeiten:
Montag | 09:00 – 12:00 Uhr |
Dienstag | 14:00 – 17:00 Uhr |
Donnerstag | 09.00 – 12.00 Uhr |
Die Bearbeitung der Wohngeldanträge erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der wohngeldberechtigten Person zurzeit durch folgende Mitarbeiter*innen:
Name |
Buchstaben |
Telefon |
Zimmer |
Frau Wassenaar |
Stellv. Leiterin/ Kasse |
0395 555-2621 |
238 |
Frau Beutel |
A, E, I, R |
0395 555-2779 |
214 |
Frau Blessin |
G, N, Y, Z |
0395 555-2628 |
245 |
Frau Blümel |
L, P |
0395 555-2193 |
239 |
Frau Böhnke |
K |
0395 555-2539 |
243 |
Herr Hille |
D, S, ST, U, X |
0395 555-2623 |
246 |
Frau Jacobs |
H, J |
0395 555-2149 |
240 |
Frau Krüger |
O, Q, V, W |
0395 555-2072 |
213 |
Frau Schönfeldt |
M, F |
0395 555-2626 |
244 |
Frau Schwiemann |
SCH, T |
0395 555-2582 |
247 |
Frau Päpcke |
B, C |
0395555-2134 |
208 |
E-Mail: Wohngeld@neubrandenburg.de
Die Bearbeitungszeit der Wohngeldanträge beträgt derzeit bis zu 3 Monate.
Sie können Wohngeld als Mieter (sogenannter Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sogenannter Lastenzuschuss) erhalten.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie hoch Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum ist. Eine Rolle spielt auch, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben. Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, den sogenannten Mietstufen
Besonderheiten
- Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:
- Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.
Das gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Wird die Förderung jedoch ausschließlich als Darlehen gewährt, kann Wohngeld beantragt werden.
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind gem. §§ 7, 8 Wohngeldgesetz (WoGG) Empfänger und Empfängerinnen von sog. Transferleistungen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Dazu gehören z. B.:
-
- Bürgergeld und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
wenn die Leistung nicht als Darlehen gezahlt wird.
Besondere Voraussetzungen
- Der Wohnraum, für den hier Wohngeld beantragt wird, muss sich in Neubrandenburg befinden.
Bearbeitungsfristen
- bei Vorlage vollständiger Antragsunterlagen ca. 2 - 3 Monate
Notwendige Unterlagen
- Wird individuell im Beratungsgespräch geklärt.
- Antragsformulare werden in der Wohngeldbehörde ausgegeben, sind aber auch im Internet unter www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Wohngeld/Wohngeldformulare verfügbar.
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz sowie dazugehörige Durchführungsbestimmungen und Verordnungen
- Erstes Sozialgesetzbuch
- Zehntes Sozialgesetzbuch