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Was erledige ich wo?

Wohngeld

Aktuelle Informationen zum Wohngeld

Die Mitarbeiter*innen der Wohngeldbehörde erreichen Sie telefonisch und persönlich unter folgenden Sprechzeiten:

Montag 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr

Die Bearbeitung der Wohngeldanträge erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der wohngeldberechtigten Person zurzeit durch folgende Mitarbeiter*innen:

Name
Buchstaben
Telefon
Zimmer
Frau Wassenaar
Stellv. Leiterin/ Kasse
0395 555-2621
238
Frau Beutel
A, E, I, R
0395 555-2779
214
Frau Blessin
G, N, Y, Z
0395 555-2628
245
Frau Blümel
L, P
0395 555-2193
239
Frau Böhnke
K
0395 555-2539
243
Herr Hille
D, S, ST, U, X
0395 555-2623
246
Frau Jacobs
H, J
0395 555-2149
240
Frau Krüger
O, Q, V, W
0395 555-2072
213
Frau Schönfeldt
M, F
0395 555-2626
244
Frau Schwiemann
SCH, T
0395 555-2582
247
Frau Päpcke
B, C
0395555-2134
208

E-Mail: Wohngeld@neubrandenburg.de 

Die Bearbeitungszeit der Wohngeldanträge beträgt derzeit bis zu 3 Monate.


Sie können Wohngeld als Mieter (sogenannter Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sogenannter Lastenzuschuss) erhalten.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie hoch Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum ist. Eine Rolle spielt auch, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben. Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, den sogenannten Mietstufen

Besonderheiten

  • Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:
    1. Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
    2. Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
    3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.

Das gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Wird die Förderung jedoch ausschließlich als Darlehen gewährt, kann Wohngeld beantragt werden.

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind gem. §§ 7, 8 Wohngeldgesetz (WoGG) Empfänger und Empfängerinnen von sog. Transferleistungen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Dazu gehören z. B.:

    • Bürgergeld und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
    • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

wenn die Leistung nicht als Darlehen gezahlt wird.

Besondere Voraussetzungen

  • Der Wohnraum, für den hier Wohngeld beantragt wird, muss sich in Neubrandenburg befinden.

Bearbeitungsfristen

  • bei Vorlage vollständiger Antragsunterlagen ca. 2 - 3 Monate

Notwendige Unterlagen

Rechtsgrundlagen

  • Wohngeldgesetz sowie dazugehörige Durchführungsbestimmungen und Verordnungen
  • Erstes Sozialgesetzbuch
  • Zehntes Sozialgesetzbuch