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Ordnungsbehördliche Bestattung Verstorbener im Rahmen der Gefahrenabwehr

Besondere Voraussetzungen

Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden. Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht kannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart und den Bestattungsort.
Veranlasst die Behörde die Bestattung, so ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesen Fällen das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See.

  • Die Bestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden ist.
  • Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und innerhalb von zehn Tagen vorgenommen werden.
  • Bei einer Feuerbestattung muss die Leiche innerhalb von 10 Tagen in ein Krematorium befördert oder zur Bestattung an einem anderen Ort auf den Weg gebracht worden sein.  

Bearbeitungsfristen

Sofort nach Bekanntwerden beginnt die Ermittlungsarbeit.


 

Notwendige Unterlagen

  • sämtliche den Personenstand betreffenden Urkunden oder andere dienliche Hinweise
  • wenn bekannt, Bestattungsvorsorgeverträge 
  • Sterbegeldversicherungen

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land M-V (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)

Die erforderlichen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Verwaltungsentscheidung erhoben und verarbeitet. Die Ermächtigung ergibt sich aus § 9 des Bestattungsgesetzes M-V in der aktuellen Fassung.

Gebühren

Höhe der Gebühr = Zeitaufwand mit 52,00 Euro je angefangene Stunde (zu erstatten durch den bestattungspflichtigen Angehörigen)

Rechtsgrundlage:
§ 1 Abs. 1 Ziffer 4 Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V
§ 2 Nr. 2 Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V
Tarifstelle 5.4 i. V. m. Tarifstelle 1.2 des Gebührenverzeichnisses der VwVKVO M-V 

Höhe der Auslagen:
* Leistungen des beauftragten Bestattungsunternehmens
* Zweite Leichenschau
* Leistungen der Neubrandenburger Krematoriumsgesellschaft mbH
* Lagerung der Urne im Krematorium (siehe Preisblatt der neu.sw)

Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 3 Satz 4 BestattG M-V
§ 89 Abs. 1 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)