Festsetzung einer Veranstaltung
- Messen und Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte sowie Spezial- und Jahrmärkte werden durch die zuständige Behörde festgesetzt.
- Veranstalter von Messen, Ausstellungen, Jahr- und Spezialmärkten sowie Volksfesten müssen bei der für die Veranstaltung sachlich und örtlich zuständigen Behörde den Antrag auf Festsetzung stellen bzw. die Veranstaltung anzeigen. Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz. Die Anträge auf Festsetzung der Veranstaltung sind im Sachgebiet Gewerbe erhältlich.
- Die Bearbeitungszeit kann sich verzögern durch:
- unvollständige Antragsunterlagen
- Eintragung im Führungszeugnis
- Eintragung im Gewerbezentralregister
- Steuerrückstände
- Mängel bei der Abnahme der Veranstaltung u. ä.
Besondere Voraussetzungen
- der Antragsteller/Veranstalter der festzusetzenden Veranstaltung muss gewerblich gemeldet sein
- der Antragsteller oder eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person müssen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
- die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO müssen erfüllt sein
- die Veranstaltung darf nicht den öffentlichen Interessen widersprechen
- bei Jahrmärkten oder Spezialmärkten darf die Veranstaltung nicht vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden
Bearbeitungsfristen
- ca. 4 - 6 Wochen
- Einbeziehung nachfolgender Institutionen und Abteilungen der Stadtverwaltung
- Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (Gewerbeaufsicht)
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- Polizei
- Brandschutz und Rettungsdienst
- Bauaufsicht
- Lebensmittelüberwachungsamt
- Gesundheitsamt
- Umwelt-, Naturschutz und Abfallwirtschaft
- Alle genannten Institutionen/Abteilungen werden durch das Sachgebiet Gewerbe in die Bearbeitung involviert, der Antragsteller braucht somit keine zusätzlichen Nachfragen stellen.
Notwendige Unterlagen
- Der Antrag auf Marktfestsetzung (siehe Ende der Seite unter "Formulare, Übersichten, Satzungen") ist in 10-facher Ausfertigung im Sachgebiet Gewerbe 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.
- Anlagen zum Antrag:
- Verzeichnis der Teilnehmer/Aussteller/Anbieter unter Angabe der Firmenanschrift und des Waren-/Leistungsangebotes
- Schema des Aufbaus der Veranstaltung im Maßstab 1 : 200 mit Einzeichnung der einzelnen Stände und Fluchtwege
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes für den Veranstalter/die veranstaltende Firma (die drei zuletzt genannten Dokumente sollen nicht älter als 3 Monate sein.)
- Nachweis einer Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung für das laufende Jahr in ausreichender Höhe (Kopie).
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung
Gebühren
Festsetzung einer Verantaltung § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung: 77 - 1.224 Euro
Volksfeste |
Osterfest |
250 Euro 350 Euro 400 Euro |
Ausstellungen | bis 25 Aussteller bzw. überwiegend Teilnehmer mit sozialem oder gemeinnützigem Charakter bis 50 Aussteller bis 100 Aussteller über 100 Aussteller |
300 Euro 400 Euro 500 Euro 600 Euro |
Messe | siehe Ausstellungen | |
großer Spezialmarkt |
großer Spezialmarkt Weberglockenmarkt Handarbeitsbörse |
300-500 Euro 400 Euro 300 Euro |
anderer Spezialmarkt |
Hochzeitsmesse Hobby Kreativ Töpfermarkt Kunsthandwerkermarkt |
250 Euro 250 Euro 200 Euro 200 Euro |
Jahrmarkt | kleiner Jahrmarkt (gemeinnütziger Antragsteller) Floh- und Krammärkte Marktschreiertage Demokratiefest Fest der Farben Vier-Tore-Fest |
120 Euro 400 Euro 250 Euro 250 Euro 250 Euro 450 Euro |