Vaterschaftsanerkennung
Wenn Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.
Bei welcher zuständigen Stelle Sie dies erklären und beurkunden lassen, bleibt Ihnen überlassen.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Für die Anerkennungserklärung des Vaters:
- Personalausweis oder Reisepass des Vaters
- vor der Geburt ein Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z. B. Mutterpass)
- nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes
Für die Zustimmungserklärung der Mutter:
- Personalausweis oder Reisepass der Mutter
- wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- vor der Geburt ein Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z. B. Mutterpass)
- nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes
Für weitere Zustimmungserklärungen (z. B. von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
- Personalausweis oder Reisepass des Zustimmenden
- beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
- eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter
Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.
Teaser
Wenn Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.
Kosten
Beim Jugendamt oder Standesamt erfolgt die Beurkundung der Vaterschaft gebührenfrei. Die Beurkundung beim Notar oder Amtsgericht ist hingegen kostenpflichtig.
Fristen
Die Anerkennung der Vaterschaft ist jederzeit - auch schon vor der Geburt des Kindes - möglich. Rechtsfolgen der Anerkennung (z. B. Unterhaltsansprüche, Staatsangehörigkeit des Kindes) können jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die Anerkennung wirksam ist.
Hinweise
Eine Anerkennung der Vaterschaft können Sie widerrufen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Vaterschaftsanerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.
Wenn Sie die Anerkennung der Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt vornehmen, können Sie gleichzeitig auch eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.