Verkauf an jährlich höchstens vier Samstagen bis 24:00 Uhr aus besonderem Anlass
- An höchstens vier Samstagen ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass bis 24:00 Uhr zulässig.
Allgemeine Informationen:
- Gemäß § 3 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist der gewerbliche Verkauf an vier Samstagen im Jahr bis 24:00 Uhr zulässig.
- Dieser ist der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Besondere Voraussetzungen
- Voraussetzung für den gewerblichen Samstagsverkauf bis 24:00 Uhr ist das Vorliegen eines besonderen Anlasses.
- Besondere Anlässe können sein:
- Märkte
- Messen
- ähnliche Veranstaltungen (Ähnliche Veranstaltungen sind Sport- und Kulturveranstaltungen, Gartenschauen sowie Veranstaltungen mit traditioneller, überörtlicher Bedeutung, wie z. B. Ausstellungen, Volks- und Heimatfeste, Tagungen und Kongresse, die seit Jahren bestehen, auf historischen Begebenheiten beruhen und aufgrund der erheblich regionalen Ausstrahlung und Qualifizierung der Veranstaltung einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen.
Besonderheiten
- Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern durch unzureichende Begründung des Anlasses.
Notwendige Unterlagen
- formlose, begründete Anzeige
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LöffG M-V)