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Wirtschaftsnahe Infrastruktur

Makler-, Bauträger-, Baubetreuer-, Wohnimmobilienverwaltergewerbeerlaubniserteilung

  • Aufnahme von Anträgen und Erteilung und Erweiterung von Maklererlaubnissen oder sonstigen im § 34 c Abs. 1 Gewo genannten Erlaubnissen

Allgemeine Informationen:

  • Wer gewerbsmäßig
    1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.
    2. Den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.
    3. Bauvorhaben
      a) als Bauherr im eigenen Namen für eine oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
      b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten und durchführen
    4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2,3,5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten (Wohnimmobilienverwalter). (Wohnimmobilienverwalter müssen den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen)

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

  • Die Ausübung o. g. Tätigkeit ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Fortsetzung des unerlaubten Betreibes kann durch die zuständige Behörde verhindert werden.

Besonderheiten

  • Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern durch z. B.
    • Eintragung im Führungszeugnis und damit verbundene Anforderung der Strafakte,
    • Eintragung im Gewerbezentralregister,
    • Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882 b Zivilprozessordnung), Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
    • Nichtzahlung öffentlicher Beiträge und Gebühren
    • Steuerrückstände
    • begangene Ordnungswidrigkeiten
    • anhängige Gewerbeuntersagungsverfahren u. ä.
    • unvollständige Antragsunterlagen
    • Handelsregisterauszüge, die den beantragten Gegenstand der Erlaubnis nicht enthalten

Besondere Voraussetzungen

  • Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
    • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist

     oder

    • der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882 b Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Bearbeitungsfristen

  • ca. 4 - 6 Wochen (abhängig von der Zuarbeit anderer Behörden bei der Prüfung oder Zuverlässigkeit des Antragstellers)

Notwendige Unterlagen

  • Wohnimmobilienverwalter nach 34 c Abs 1. Nr. 4 GewO
    • Berufshaftpflichtversicherung
  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
    bei natürlichen Personen
    • aktuelles Führungszeugnis mit Belegart "O" - zur Vorlage bei einer Behörde sowie ggf. für die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie ggf. für die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

      bei juristischen Personen

    • aktueller und beglaubigter Handelsregisterauszug
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Person der/des gesetzlichen Vertreter/s
    • aktuelles Führungszeugnis der/des gesetzlichen Vertreter/s
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die juristische Person
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der/des gesetzlichen Vertreter/s
    • Auskunft aus Schuldnerverzeichnis Amtsgericht

Rechtsgrundlagen

  • 34 c GewO
  • § 11 GewO
  • § 14 GewO
  • Gewerbekostenverordnung
  • Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
  • Wohneigentumsgesetz

Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c GewO wird eine Gebühr von 204,00 - 544,00 Euro nach der Gewerbekostenverordnung erhoben.

  • Entstehen der Gebührenschuld mit Eingang des Antrages bei der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg
  • zu zahlen: mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Tarifstelle 112 der Kostenverordnung des Landes M-V (GewKostVO M-V)
  • bei zurückgezogenem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
  • bei abgelehntem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
  • Auszug Gewerbezentralregister in Höhe von 13,00 Euro
  • Führungszeugnis in Höhe von 13,00 Euro
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes ergeht kostenfrei
  • Auszug aus dem Schuldnerregister des Amtsgerichtes ergeht kostenfrei