Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist im Art. 3, Abs. 2 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert.
Dennoch wird diese Vorgabe in der Realität nicht immer gelebt.
Daher setzt sich die Gleichstellungsbeauftragte der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg für eine tatsächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen ein.
Gesetzliche Grundlagen
Die Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten sind im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Art. 13), in der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (§ 41 KV M-V) sowie in der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg (§11) geregelt.
Aufgaben
Auf Grund der vielfältigen gleichstellungsrelevanten Themen hat der Gesetzgeber absichtlich keine detaillierte Aufzählung der Aufgaben vorgenommen. Vielmehr hat die Gleichstellungsbeauftragte daher ein sogenanntes Aufgabenfindungsrecht. Es handelt sich hierbei um eine Querschnittsfunktion, die fachübergreifend alle Bereich der Kommunalpolitik und –verwaltung berühren können.
Die Gleichstellungsbeauftragte soll strukturelle Benachteiligungen aufdecken und auf deren Beseitigung hinwirken. Hierfür agiert sie intern und extern indem sie z.B. thematische Veranstaltungen organisiert, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreibt, sowie sich in Netzwerke und verschieden Organisationen einbringt. Zudem ist Sie Ansprechpartnerin für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt zu gleichstellungsthematischen Fragen.
Nur durch Zusammenarbeit mit verschiedenen Vereinen, Verbänden und Organisationen ist diese Aufgabe zu bewältigen.