Abschleppen von Fahrzeugen
Sofern Fahrzeuge behindernd oder gefährdend im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, kann eine Abschleppmaßnahme durch einen Mitarbeiter/ durch eine Mitarbeiterin des Ordnungsamtes eingeleitet werden.
Dabei erfolgt die Meldung der behindernd abgestellten Fahrzeuge meist durch denjenigen, der behindert wird.
Dies kann z.B. bei zugeparkten personenbezogenen Schwerbehindertenstellflächen, bei blockierten Grundstückszufahrten oder bei Feuerwehrzufahrten der Fall sein.
Neben den Ordnungsbehörden haben jedoch auch Private die Möglichkeit, Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Dies geschieht z.B. auf angemieteten Stellflächen von Vermietern oder auf Privatparkplätzen von Supermärkten oder sonstigen Unternehmen.
Besonderheiten
Gegen den Halter des abgeschleppten Fahrzeuges wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Außerdem werden ihm separat in Form eines Leistungsbescheides, die Kosten der Ersatzvornahme (Abschleppvorgang) auferlegt.
Rechtsgrundlagen
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Sicherheits-und Ordnungsgesetz M-V (SOG M-V)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungsvollzugskostenverordnung (VwVKVO M-V)
Gebühren
Neben dem in der Regel fälligen Verwarn-/Bußgeld werden die Kosten in Rechnung gestellt, die der Verwaltung durch die Abschleppmaßnahme entstanden sind.
Diese können in Ihrer Höhe aufgrund von Begleitumständen (z.B. Feiertag, Wochenende, Nachts) unterschiedlich sein. Der konkrete Betrag kann von den Betroffenen jeweils dem Leistungsbescheid entnommen werden.
Grundsätzlich beläuft sich der fällige Gesamtbetrag (Kosten, Auslagen, Gebühren) jedoch auf eine Summe zwischen 100,00 € und 150,00 €.