- Bei der Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister ist zu erklären, ob der Auszug an die juristische Person (Anschrift der Firma)oder an eine Behörde gesandt werden soll. In diesem Fall ist die Anschrift der Behörde mitzuteilen.
- In jedem Fall ist bei der Beantragung der Verwendungszweck anzugeben.
- Gewerbezentralregisterauszüge nach § 150 a (Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber) werden durch eine Eigenerklärung der Bewerber oder Bieter ersetzt.
- Öffentliche Auftraggeber sind zudem ermächtigt, selbst Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister anzufordern (BGBL 2007, Teil I, Nr. 47, vom 13.09.2007)
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