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Inhalt
  • Antragsannahme und Bearbeitung; Bearbeitung der Anzeigen
  • Beratung

Allgemeine Informationen:

  • Der Bauherr benötigt für die Beseitigung denkmalgeschützter Anlagen, die in die Denkmalliste eingetragen sind, eine Baugenehmigung (§ 59 LBauO M-V). Dabei sollten die "Gemeinsamen Hinweise der obersten Bauaufsichtsbehörde und des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege zur Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit auf der Grundlage des jährlichen Gesamtertrages" beachtet werden. Diese sind unter www.regierung-mv.de(Vorlagen für Bauformulare) zu finden.
  • Die Beseitigung nicht freistehender Gebäude der Gebäudeklasse 3, Gebäude der Gebäudeklassen, 2, 4 und 5, sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind mit einer Höhe von größer als 10 m ist anzeigepflichtig (§ 61 (3) LBauO M-V).
  • Die Standsicherheit der Gebäude an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, ist nachzuweisen.
  • Die Erarbeitung der Antragsunterlagen sollte durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen; die Einbindung eines Tragwerksplaners, der in eine Liste der qualifizierten Tragwerksplaner der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern eingetragen ist, ist zwingend erforderlich bei anzeigepflichtigen Abbrüchen.
  • Für die Bearbeitung von Abbruchanzeigen ist die Sachbearbeiterin Frau Ulrike Schürgut zuständig.